GARANTIEbedingungen
 

1. GARANTIEZEIT
1.1. Innerhalb der Garantiezeit ab Lieferung beheben wir alle Fehler an der Markise, die nachweisbar auf Fabrikations-, Material- oder Konstruktionsfehler zurückzuführen sind.
1.2. Mit Auslieferung der Markise tritt automatisch die Garantie in Kraft.

2. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE ERBRINGUNG VON GARANTIELEISTUNGEN SIND:
2.1. Die sofortige Überprüfung der Markise bei Anlieferung auf Mängelfreiheit. Sollten Mängel festgestellt werden, darf die Markise nicht montiert werden.
2.2. Die ordnungsgemäße Montage der Markise erfolgt ausschließlich mit Original-Montageteilen nach den Angaben der Montageanleitung durch den autorisierten WOUNDWO-Fachhändler.
2.3. Unsere unverzügliche schriftliche Unterrichtung im Schadensfall. Folgende Daten sind uns dabei mitzuteilen: Schadenstag, Art und Umfang des Schadens, Rechnungsdatum und -Nr., Name und Anschrift des Kunden.

3. SCHADENSREGULIERUNG
3.1. Die Behebung der von uns als garantiepflichtig anerkannten Mängel erfolgt in der Weise, dass der Fachhändler die beanstandete Markise demontiert und in unser Werk einschickt.
3.2. Innerhalb der unter Ziffer 1 genannten Frist übernehmen wir alle Materialkosten, die zur Beseitigung garantiepflichtiger Mängel anfallen.

4. VON DER GARANTIE AUSGESCHLOSSEN SIND:
4.1. Schäden an der Markise, die durch unsachgemäße Montage infolge Nichtbeachtung der Montage­anleitung und Nichtverwendung von Original-Montageteilen verursacht wurden.
4.2. Schäden durch höhere Gewalt und außerordentliche Belastungen, wie Windeinwirkung von Schnee, Regen oder Eis.
4.3. „Schönheitsfehler” in Markisentüchern, die in der Beurteilung von konfektionierten Markisentüchern des IVRSA (Fachgruppe des ITRS e.V.) aufgeführt werden, sind kein Mangel und fallen daher nicht unter Garantie.
4.4. Teile, die dem normalen Verschleiß unterliegen. Dazu gehören Motore, Getriebe, Steuerungen und Bespannungen.
4.5. Optische Mängel.

5. SONSTIGE BESTIMMUNGEN
5.1. Wird im Schadensfall eine Überprüfung durch unseren Werkskundendienst notwendig dürfen an der beanstandeten Markise keine Veränderungen vorgenommen werden.
5.2. Die Abwicklung im Schadensfall hat immer schriftlich zu erfolgen. Eine telefonische Abwicklung ist aus versicherungstechnischen Gründen nicht möglich.
5.3. Der Garantieanspruch erlischt bei Einbau fremder Ersatzteile oder nach Reparaturen, die nicht von autorisierten WOUNDWO-Fachhändlern durchgeführt wurden bzw. bei jeglicher Veränderung an der Markise.